Satzung der United Corporation International for Animals

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „United Corporation International for Animals“ (nachfolgend UCI). Er hat seinen Sitz und Hauptgeschäftsstelle in A-7312 Unterpetersdorf. Die Amtssprache ist deutsch.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von nationalen Hundevereinen, um diesen als internationaler Dachverband zu dienen und somit die Möglichkeit der kooperativen Zusammenarbeit zu geben.
Die Umsetzung des Vereinszweckes erfolgt u.a. durch:
- Gleichstellung aller Vereine
- Verbesserung der Zucht einzelner Rassen
- Anerkennung neuer Rassen
- Koordinierung und Überwachung nationaler und internationaler Veranstaltungen
- Mitglieder zu beraten und zu fördern
- Durchsetzung gemeinsamer Interessen

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder nationale und internationale Verein für Tiere und Tierzucht werden, soweit diese die Ziele der UCI unterstützten, sowie die Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung der UCI anerkennen

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Angabe von Gründen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der UCI zu richten.
Ein Mitgliedsverein kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

  • bei Verstoß gegen die Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung sowie des Tierschutzgesetzes
  • wenn trotz erfolgter Mahnung die Bezahlung der Beiträge oder sonstiger ausstehender Zahlungen an die Kasse der UCI nicht erfolgte
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb der UCI, das heißt u.a. wenn das Ansehen der UCI durch Worte, Handlungen oder Schrift geschädigt bzw. Unruhe gestiftet werden.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Durch den Ausschluss wird die Beitragspflicht des Mitgliedes nicht berührt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jeder angeschlossene Verein hat das Recht zur Teilnahme an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen der UCI.
Angeschlossene Vereine sind verpflichtet, die Interessen der UCI in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzung und die UCI Verordnungen genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der UCI pünktlich nachzukommen.

§6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

Jeder angeschlossene Verein hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Über die Entrichtung einer Aufnahmegebühr und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe, entscheidet der Vorstand.

Jährliche Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres an die Kasse der UCI zu zahlen. Für neuhinzugekommene Vereine werden Beiträge und Gebühren mit dem Eintritt fällig, und müssen innerhalb von drei Wochen bei der Kasse der UCI eingegangen sein. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Hauptversammlung

- der Vorstand, bestehend aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Generalsekretär

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wählbar für jedes Vorstandsamt ist jeder an der Versammlung teilnehmende Vorsitzende oder Delegierte der Mitgliedsvereine.

§8 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall den Präsidenten vertritt.

§9 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der UCI.

Bei jeder Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Der Versammlungsort wird von der Versammlung bestimmt. Die Einladung erfolgt an die stimmberechtigten Mitgliedervereine und Einzelmitglieder spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jeder Mitgliedsverein auf Grund seiner Mitgliedstärke mit einer Stimme pro angefangene einhundert Mitglieder. Jedoch kann ein Mitgliedsverein nur bis zu 30% der Gesamtstimmen auf sich vereinen, die sich ohne Beschränkung aus den anwesenden Mitgliedern ergeben würde.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10% aller angeschlossenen Vereine die Einberufung unter Angabe von Gründen und des Zweckes beantragen.

§10 Vereinsvermögen

Die UCI ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

§11 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§12 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des UCI kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit entsprechender Tagesordnung unter folgenden Bedingungen beschlossen werden:

  1. der Antrag muss vom Vorstand eingereicht werden
  2. der Antrag muss mindestens 90 Tage vor dem Termin bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eingebracht wird
  3. es müssen mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein
  4. mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder müssen den Antrag beschließen

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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